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Frag den Anwalt: Podcast mit Rechtsanwalt Norman Buse

Zu Gast ist der Berliner Rechtsanwalt Norman Buse von der Kanzlei Buse, Herz, Grunst. Norman Buse ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Gemeinsam mit Astrid Krimmel und Stin-Niels Musche spricht er über den Umgang mit negativen Bewertungen im Internet, sowie die Dinge, die beim Umgang mit den sozialen Medien beachtet werden müssen.

Zu erreichen ist Rechtsanwalt Norman Buse über die Internetseite der Kanzlei: https://www.kanzlei-wirtschaftsrecht.berlin/

Foto Norman Buse

Foto: Janet Voß, Phine Photo

Wer lieber hört als liest, kann den Podcast direkt hier anhören:

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Transkript des Podcasts

Stin-Niels Musche: Dann wollen wir gleich mal loslegen. Moin. Und willkommen zurück zum Hypno School Podcast. Heute mit Astrid Krimmel.

Astrid Krimmel: Und Norman Buse.

Stin-Niels Musche: Und mit mir. Du wolltest eigentlich mich vorstellen, Astrid.

Astrid Krimmel: Ach so. Du hast gesagt, du stellst mich und ihn vor. Aber ist egal.

Stin-Niels Musche: Ich hätte danach noch gesagt, mit Norman Buse. Und wir lassen das jetzt einfach drin. Die Leute dürfen gerne…

Rechtsanwalt Buse: So ist halt Podcast.

Stin-Niels Musche: Genau, so ist Podcast. Ja, nicht abgesprochen. Und Norman Buse ist heute unser Gast. Er ist Rechtsanwalt aus Berlin, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, stimmt es?

Rechtsanwalt Buse: Ganz genau.

Stin-Niels Musche: Ganz genau. Und Herr Buse hat eine Kanzlei in Berlin. Und ich glaube, jeder Gast kann sich immer besser vorstellen als der Gastgeber das kann. Deswegen, Herr Buse, überlasse ich Ihnen ganz kurz das Wort. Dann können Sie zwei, drei Worte, oder auch zehn Worte zu Ihrer Person sagen.

Rechtsanwalt Buse: Sehr gern. Also erstmal vielen Dank für die Einladung. Mein Name ist-.

Stin-Niels Musche: Ja, wir freuen uns, dass Sie da sind.

Rechtsanwalt Buse: Ja, sehr schön. Mein Namen ist Norman Buse, wie schon richtig angekündigt. Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht, Fachanwalt für Medienrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz. Bin Partner der Kanzlei Buse Herz Grunst Rechtsanwälte in Berlin und bin bundesweit, vor allem im-, vor allem im Medienrecht und im gewerblichen Rechtschutz tätig. Urheberrecht auch, ja. Aber meine Spezialgebiete sind Presserecht, Medienrecht und gewerblicher Rechtschutz.

Stin-Niels Musche: Okay. Ich könnte mir jetzt-. Ich denke gerade so, dass ganz viele da draußen sitzen und sich fragen: Was ist gewerblicher Rechtschutz?

Rechtsanwalt Buse: Ja, viele denken immer, das ist Gewerberecht, ja. Also fand ich schon-, das hatte ich schon häufig. Gewerberecht ist ja im Prinzip dann, wenn es darum geht: Ich brauche jetzt irgendeine Konzession, ich möchte ein Restaurant eröffnen, oder mir wird die Gewerbeerlaubnis für meinen Betrieb entzogen. Damit hat das gar nichts zu tun, ja. Gewerblicher Rechtschutz ist Markenrecht, ist Wettbewerbsrecht, ist Designrecht, ist Patentrecht. Im Patentrecht mache ich nicht viel, nur ausnahmsweise, weil das sehr, sehr technisch ist. Und mein Fokus ist da das Markenrecht. Und unter Markenrecht können die meisten sich ja was vorstellen.

Stin-Niels Musche: Da können die meisten sich was vorstellen, ja.

Rechtsanwalt Buse: Beispielsweise, ich entscheide mich jetzt, ich möchte gerne auch eine Hypnoseausbildung anbieten und möchte mich dabei Hypno School nennen, ja, dann könnte ich vielleicht mit Ihnen ein Problem bekommen. Und das ist so ein typisches Beispiel.

Stin-Niels Musche: Könnte jetzt gemein sein und sagen: Dann würden Sie vielleicht nette Post aus Berlin bekommen.

Rechtsanwalt Buse: Aber gegen sich selber tätig zu sein, das macht keinen Spaß.

Stin-Niels Musche: Das könnte schwierig werden, ja. Also es sei denn, man hat eine-.

Rechtsanwalt Buse: Da könnte ich-. Da könnte ich eine Interessenkollision haben.

Stin-Niels Musche: Ja, oder eine starke Schizophrenie. Das wäre vielleicht auch noch eine Möglichkeit.

Rechtsanwalt Buse: Ja, ja.

Stin-Niels Musche: Das ist ja-. Und das bringt mich aber gleich zum nächsten Thema, nämlich: Wieso heute hier dieser Podcast? Es ist, glaube ich-. Gott, war es 2018? Irgendwo so kriegten wir Sonntag abends eine schlechte Bewertung auf Google von jemandem, den wir gar nicht näher kennen. Also zumindest keiner unserer Kunden. Und da bin ich ins Internet gegangen und habe geguckt: Hey, wer kennt sich aus mit Google-Bewertungen? Und Google hat dann gesagt: „Herr Buse in Berlin ist der Mann, den du jetzt brauchst.“ Dann habe ich Ihnen die E-Mail geschrieben. Und ich weiß noch, Sie haben mir irgendwie früh morgens um halb Fünf geantwortet.

Rechtsanwalt Buse: Was?!

Stin-Niels Musche: Ja, da-. Also Ihre Antwort war dann: „Ich habe halt Kinder. Deswegen war ich so früh wach.“ Weil ich irritiert war, so früh Montag morgens eine Antwort zu kriegen.

Rechtsanwalt Buse: Ja, das kann gut sein.

Stin-Niels Musche: Aber ich habe halt gegoogelt und geguckt. Und das ist ja tatsächlich was, was-. Also wir haben ja hauptsächlich tatsächlich Kolleginnen und Kollegen, die draußen entweder als Coach oder als Therapeut tätig sind. Und da kriegt man ja immer mal wieder hier und da eine schlechte Bewertung, die vielleicht begründet ist oder unbegründet ist, aus verschiedensten Gründen, auf die wir gar nicht näher eingehen wollen. Aber die Frage ist: Mal angenommen, ich kriege auf Google so eine schlechte Bewertung, was kann ich dann machen?

Rechtsanwalt Buse: Wollen wir dann gleich die Bewertung zum Gegenstand nehmen, um die es damals bei Ihnen ging, abstrakt zumindest? Oder soll ich einfach allgemein was dazu sagen? Ich sage, Beispiel sind ja immer ganz gut. Nur-.

Stin-Niels Musche: Dann machen wir es doch mal am konkreten Beispiel.

Rechtsanwalt Buse: Nur Sie müssen mich ja von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden.

Stin-Niels Musche: Ich entbinde Sie jetzt.

Rechtsanwalt Buse: Also gut, dass Sie es sagen. Mir war das gar nicht mal bewusst, dass es tatsächlich damals, wie wir zum ersten Mal zusammengearbeitet hatten, eine Bewertungssache war, weil es halt auch schon wirklich ein paar Jährchen her ist. Im Endeffekt war es, glaube ich, so, dass da eine Dame Sie negativ bewertet hatte auf Facebook meine ich.

Stin-Niels Musche: Auf Facebook und auf Google, ja.

Rechtsanwalt Buse: Und auf Google. Und die Ihr Geschäftsmodell oder Ihre Dienstleistungen als unseriös betitelt hatte. Ja, und-.

Stin-Niels Musche: Irgendwie so war das, ja.

Rechtsanwalt Buse: Irgendwie so. Und das Problem und das Besondere daran war, dass es keine normale Bewertung von einer Kundin war, von einer Kursteilnehmerin, sondern von einer Konkurrentin.

Stin-Niels Musche: Richtig, ja. Auch das.

Rechtsanwalt Buse: Darum ging der Rechtstreit ja auch über mehrere Instanzen, ja. Denn da war die Besonderheit so, dass wenn wir im Wettbewerbsverhältnis sind, da gelten noch so ein bisschen andere Regeln, ja. Und wir sind damals-, haben uns auf den Standpunkt gestellt, dass eine Bewertung nur dann zulässig sein darf, wenn man tatsächlich mit dem Geschäftsmodell bestimmungsgemäß in Kontakt gekommen ist. Ja, das heißt eigentlich, der normale Mensch geht davon aus, der Google-Leser, der Facebook-Teilnehmer denkt sich: „Okay, wenn da eine Bewertung ist, dann müsste ich ja wahrscheinlich die Dienstleistung bewerten.“ Könnte man meinen. Das Landgericht Hamburg und der Oberlandesgericht Hamburg haben es aber anders gesehen. Die haben gesagt, dass, ja, im Konkurrenzverhältnis, auch wenn es gerade wirklich an der Grenze war, dass man das da hinnehmen muss, auch wenn die gar keine Kundin von Ihnen war, sondern als-, im Konkurrenzverhältnis ihr Angebot schlechter findet als das Angebot, was Sie selber anbietet, ja. Und das ist aber natürlich ein absoluter Sonderfall gewesen. Ich weiß gar nicht, wie es im Endeffekt ausgegangen ist. Die Bewertung wurde, meine ich, trotzdem gelöscht.

Stin-Niels Musche: Die war gelöscht. Die ist weg. Ja, ja.

Rechtsanwalt Buse: Ja, ja. Sodass dann trotzdem für uns ganz gut war. Aber es gibt halt schon einige Fälle gerade-. Und Hamburg ist da wirklich sehr, sehr-, ich will nicht sagen exotisch. Aber teilweise sind die Entscheidungen schon komisch. In Berlin leider auch am Kammergericht, ja. Wenn-. Das ist ein anderer Fall, den hatten wir nicht. Aber den hatte ich-, hatte ich aus der Presse mitbekommen, weil es ja auch für uns als Anwälte spannend war. Da ging es darum, da hatte der gegnerische Mandant, ja, dem Gegner-. Also der Mandant der Gegenseite, der Kläger, hatte den beklagten Anwalt bewertet, schlecht natürlich. Also klar. Weil wenn ich gut bin findet mich der Gegner, der Mandant findet mich-, also der gegnerische Mandant, der findet mich natürlich nicht gut, ja. Und hat dann den Anwaltskollegen schlecht bewertet. Und selbst da hat das Oberlandesgericht gesagt: „Ja, das ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch das muss man hinnehmen.“ Ja. Finde ich nicht richtig, ja. Aber so war es halt in der Konstellation. Aber wenn ich das mal so zusammenfassen darf, was man-: Was darf man Bewerten bei Bewertungen und was nicht? Allgemein ist es so: Keiner darf Unwahrheiten verbreiten. Das heißt, ich darf nichts reinschreiben, das ich entweder nicht beweisen kann oder was einfach nachweislich falsch ist. Das ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dagegen kann ich mich als Betroffener wehren. Dagegen sollte ich mich auch wehren. Das ist sozusagen die erste Grundlage. Und das ist der „einfachste Fall“, sich gegen so eine negative Bewertung oder generell gegen eine Äußerung zu wehren. Die zweite Konstellation, die man oft haben kann, ist, wenn da Meinungsäußerungen getätigt werden. Meinungsäußerungen, das heißt ich finde das Geschäftsmodell unseriös, nicht schön, ja, das Gesicht passt mir nicht, die sind als solche immer zulässig, ja. Außer die überschreiten eine gewisse Grenze. Grenze heißt hier Formalbeleidigungen. Ja, das sind so die klassischen Vulgärbegriffe, die aber in der Regel recht selten in diesen Bewertungen auftauchen. Die sind dann eher so in den sozialen Netzen, vielleicht in Facebook-Bewertungen, da schon. Aber jetzt nicht bei Google. Oder wenn es Schmähkritiken sind, wenn es tatsächlich ausschließlich um die Diffamierung geht und keinerlei Auseinandersetzung an der Sache ist, dann sind auch diese Meinungsäußerungen so unzulässig. Aber die Hürden darin sind sehr, sehr streng. Ja, das heißt, man muss da schon ganz schön sich was leisten, damit diese Meinungsäußerungen nicht zulässig sind. Und dann die dritte und meistens doch einfachste Konstellation oder die einfachste Argumentation für uns Anwälte ist der Fall, dass dort eine Bewertung vorhanden ist, es wird der Kundenkontakt suggeriert. Also es wird so getan, als wenn ich da Patient/Patientin, Kunde, Mandant war, und tatsächlich war ich es gar nicht und behaupte dann irgendwas: Mir hat das Verhalten des Kollegen nicht gefallen, des Anwalts, des Hypnotiseurs. Ja, und das möchte ich dann sozusagen-, und möchte es dann einfach bewerten obwohl ich es gar nicht darf. Und das ist unzulässig. Ja, ich darf nicht die Dienstleistung als solche bewerten, wenn ich die gar nicht in Anspruch genommen habe. Die Frage ist jetzt immer: Muss ich das tatsächlich so darlegen in der Bewertung oder nicht? Ja, oder eine andere Frage ist: Was gilt für so einen bloßen Stern, bloßen Google-Stern? Ja, ist auch oft Gegenstand, dass man dann da über Nacht, hatte ich neulich mal einen Kundenfall-. Da hat der Mandant, das war so eine Hausbaufirma, die hatten einen positiven Pressebericht. Das hat irgendwie der Konkurrenz nicht gefallen. Und die haben dann über Nacht 30 negative Ein-Sterne-Bewertungen von Google bekommen, die dann komischerweise alle solche komischen indischen Namen hatten, ja, wo man ganz genau wusste: Man weiß nicht von wem, von welchem Konkurrenten, die kamen. Aber die kamen halt vom Konkurrenten. Und dann stellt sich immer die Frage: Was ist mit diesen Sternen? Sind das-? Also als solches: Das sind erstmal Meinungsäußerungen, ja. Das heißt, man muss die grundsätzlich hinnehmen, ja. Und es ist noch nicht ganz höchstrichterlich entschieden, ob ich auch für diesen bloßen Stern tatsächlich ein Kundenverhältnis benötige. Aber man wird wohl sagen müssen, dass man das nicht braucht, ja. Weil wenn ich die Website nicht gut finde, wenn ich das Dienstleistungsangebot als solches nicht gut finde, dann darf ich nach-, zumindest nach Kammergericht Berlin, ich glaube nach Oberlandesgericht Köln und OEG Hamburg auf jeden Fall auch so den Stern abgeben. Die Erfahrung ist, dass Google in vielen Fällen, die wir bisher hatten, das aber trotzdem löscht, wenn man entsprechend gut argumentiert und vorträgt, weil Google auch kein zwingendes Interesse daran hat, irgendwelche Fake-Bewertungen da zu haben, die jetzt offensichtlich aus Indien, China, wo auch immer herstammen, wo man genau weiß: Die sind alle an einem Tag gekommen. Das ist-. Da ist Google zum Glück recht tolerant. Facebook ist da, meine ich, ein bisschen strenger. Aber das sind so erstmal die Grundsätze, wenn es um diese Bewertungssachen geht.

Stin-Niels Musche: Ja, und daraus ergibt sich jetzt gleich für mich die nächste spannende Frage. Ist-. Also ich stelle die Frage jetzt einfach mal ganz gerade raus: Wahrscheinlich ist es sinnvoller, wenn ich betroffen bin davon, dass jemand irgendwie eine schlechte Bewertung abgibt, gleich einen Anwalt einzuschalten als versuchen, selbst Kontakt mit Google aufzunehmen. Weil die werden wahrscheinlich überhaupt nicht reagieren. So schätze ich Google jetzt zumindest ein.

Rechtsanwalt Buse: Na, das kommt-. Das kommt so ein bisschen drauf an, wie gut man das macht. Also wenn man rechtlich sich auskennt, ja, tatsächlich sich auskennt-. Das heißt, wenn ich weiß, wie ich genau den Antrag stelle, also technisch stelle und was da genau drinstehen muss, dann könnte ich theoretisch das auch selber machen. Ja, praktisch ist es so, dass die Erfolgsaussicht natürlich, wenn es ein Anwalt macht, deutlich höher ist. Was soll ich jetzt auch anderes sagen als Anwalt?

Stin-Niels Musche: Klar, wer-. Also ich glaube, die wenigsten der Zuhörer wissen, wie sie das rechtlich sauber formulieren.

Rechtsanwalt Buse: Aber wenn ich-. Man muss ja auch gucken, gegen wen man vorgeht. Es gibt ja im Prinzip zwei „Gegner/Gegnerinnen“, die man bei diesen Bewertungssachen hat. Das ist einmal der Verfasser der Bewertung und zum anderen der Provider: Google, Jameda, Kununu, Facebook, wie die alle heißen. So. Und wenn ich Google in Anspruch nehmen will, dann muss ich so vortragen, dass Google auf den ersten Blick erkennt, dass das offensichtlich rechtswidrig ist. Und das ist sehr kasuistisch, einzelfallrechtsprechungsmäßig geprägt. Und da muss ich einfach das vortragen, was erforderlich ist, damit Google überhaupt in die Haftung kommen kann. Ja, wenn ich das gar nicht schaffe im ersten Schritt, dann kann ich auch nicht zu Gericht gehen. Weil dann sagt das Gericht: „Nein, die (?Störer-)Haftung ist nicht ausgelöst.“ Ja, das heißt, da ist es schon sinnvoll, vor allen Dingen, wenn es eine sehr, sehr schädliche Bewertung ist, das ist so ein (?Google-Slang), das kann man jetzt gut oder schlecht finden-. Aber es gibt halt Bewertungen, wo wirklich Sachen drinstehen, die will man einfach nicht haben, weil die massiv geschäftsschädigend sind. Da ist meine Empfehlung, sich schnell einen Profi zu nehmen. Ja, weil auch Zeit spielt eine große Rolle. Man kann, wenn man die Sachen schnell rauskriegen möchte, muss, dann sollte man sich die Möglichkeit eines Eilverfahrens offenhalten, also ein Einstweilige-Verfügung-Verfahren. Und das geht immer nur in gewissen Zeitfenstern. In Berlin geht es binnen eines Monats ab Kenntnisnahme, ja. Der Monat ist schnell rum. Wenn ich Google aufgefordert habe, tätig zu werden, und schonmal eine Woche getrödelt habe, dann muss Google noch mindestens eine Woche, anderthalb Wochen Zeit haben, darauf was zu machen. Wenn ich dann darauf komme, oh Gott, jetzt muss ich mir ja noch einen Rechtsanwalt suchen, brauche dann auch wieder ein paar Tage dafür, der muss dann auch Zeit haben: Dieser Monat ist schnell rum. In Hamburg zum Beispiel sind es fünf Wochen. Da hat man fünf Wochen Zeit ab Kenntnisnahme. In Stuttgart sind es, meine ich, sogar zwei Monate. Ja, es variiert von den Gerichten und von den Bundesländern. Das heißt, selbst da ist man nicht nur auf einen Anwalt angewiesen, sondern auf einen, der sich auch mit der Materie auskennt. Weil wenn ich das einfach nicht weiß, wie diese Fristen da ablaufen-. Und das sind keine Fristen, die im Gesetz stehen, sondern das weiß man auch aus Erfahrung. Ja, dann kann ich da-. Dann kann ich mir da sehr, sehr viel verbauen. Und wenn ich diese Frist versäumt habe und dann klagen muss, ja, dann-. Mit einer einstweiligen Verfügung kann ich innerhalb von-. Teilweise, wenn ich den Antrag heute einreiche, habe ich manchmal morgen schon eine Entscheidung von den spezialisierten Gerichten, die sich mit sowas auskennen. Wenn ich Klage einreiche heute, dann habe ich in so einer Google-Sache, wo es ins Ausland zugestellt werden muss, vielleicht in einem halben Jahr, in einem Jahr ein Urteil. Ja, erst dann wäre Google verpflichtet, das dann rauszunehmen. Ja, das heißt, da keine Späße machen und rigoros gegen vorgehen, wenn man es will. Ja, das ist-. Also da muss man-. Da würde ich empfehlen, sich einen Spezialisten einfach zu suchen.

Astrid Krimmel: Jetzt haben wir viel über Google gesprochen. Wie ist denn das tatsächlich mit Jameda? Viele von den Hypnotiseuren sind ja auch Hypnosetherapeuten. Das heißt, die haben die Heilerlaubnis, haben dann ein Profil bei Jameda. Ist es da genauso? Ist es das gleiche Vorgehen?

Rechtsanwalt Buse: Da gelten im Prinzip die gleichen Grundsätze, mit einer-, mit einem großen Unterschied zu Google vor allen Dingen, dass-. Sagen wir auf diesen Stern, ja, auf diesen Stern zurückzukommen: Wenn ich bei Google einen Stern abgebe, wie gesagt, die Rechtsprechung daraus folgt mich zwingt, dass ein Patienten-, Arzt-Patienten-Verhältnis, Therapeuten-Patienten-Verhältnis vorlag-. Bei Jameda ist das anders. Wenn ich da einfach nichts mache, sondern nur diese Sterne anklicke und nichts reinschreibe, daraus ist ganz klar ersichtlich, das ist auch gar nicht umstritten, dass-. Das darf ich nur dann, wenn ich diese-, wenn ich diesen-, die Dienstleistung des Arztes, des Therapeuten tatsächlich in Anspruch genommen habe. Und das ist schonmal ein Unterschied. Da kann ich mich auch gegen Sachen wehren. Und das ist dann dieses Arzt-Patienten-Verhältnis in Abrede stellen, wenn dort nichts weiter steht. Ja, das ist so der erste große Unterschied. Ansonsten gilt genau das gleiche. Wenn ich das-, wenn ich dort die Löschung auffordere muss ich so vortragen, dass Jameda das auf den ersten Blick erkennen kann. Ja, und Jameda hat da ein festes Prüfprogramm. Die halten sich da auch dran. Die machen das meistens so, dass man, wenn man da eine Löschungsaufforderung macht, dass sie das dann prüfen. So lange wird die deaktiviert. Dann gibt es das Prüfprogramm. Die fordern dann den Verfasser auf, dazu Stellung zu nehmen. Wir fordern immer an, dass sozusagen die Unterlagen übermittelt werden, woraus tatsächlich der Arzt-Patienten-Verhältnis, das Arzt-Patienten-Verhältnis resultiert. Das heißt irgendwie ein Terminzettel oder eine Buchungsbestätigung oder irgendwie sowas, ja. Und das wird dann auch aufgefordert. Das macht Jameda dann. Und wenn da nichts kommt, keine Rückmeldung, dann wird die Bewertung gelöscht. Wenn eine Rückmeldung kommt, wird einem das mitgeteilt. Dann hat man nochmal die Möglichkeit, darauf Stellung zu nehmen. Und dann wird abgewogen von dem Provider, wie es aussieht, ja, wem quasi geglaubt wird oder wer im Recht ist. Und dann treffen die eine Entscheidung, die entweder so aussieht, dass die Bewertung weiter deaktiviert bleibt und endgültig gelöscht wird oder wieder online geht. Und dann muss man sich entscheiden, wenn die wieder online geht, ob man immer noch der Auffassung ist, dass das so rechtswidrig ist. Dann muss man sich überlegen, ob man dagegen gerichtliche Maßnahmen ergreifen möchte. Das geht bei Jameda ein bisschen einfacher, weil die Verantwortlichen halt aus Deutschland sind, die dahinterstecken. Ich meine aus München sind die. Und Google ist halt in Irland. Und da ist das ein bisschen komplizierter. Da muss man dann, wenn was Gerichtliches ist, alles übersetzen lassen, wenn man einen Beschluss hat. Das muss ins Ausland zugestellt werden. Das geht hier einfacher. Aber Jameda ist da sehr wehrhaft. Und die kennen die Rechtsprechung, die sind gut vertreten. Und das sollte man sich auch wirklich überlegen, dagegen gerichtlich nur was zu machen, wenn das tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat.

Stin-Niels Musche: Also ich wollte jetzt nämlich gerade sagen-. Also ich habe-. Alles, was ich im Zusammenhang mit Jameda kenne, immer so, dass die meisten Ärzte, um die es da geht, dass die immer den Kürzeren gezogen haben. Also gibt es Fälle, wo Jameda mal nicht gewonnen hat?

Rechtsanwalt Buse: Ja. Gibt es, gibt es viele Fälle, ja.

Stin-Niels Musche: Echt? Okay.

Rechtsanwalt Buse: Ja. Gibt es also-. Was heißt viele? Da gibt es einige Fälle, wo Jameda-. Nur die wehren sich halt dagegen. Wir hatten auch Verfahren gegen Jameda. Einmal haben wir uns verglichen. Das war in Frankfurt-Oder. Da hatte das Gericht auch nicht so eine große Ahnung von der Materie. Aber ohne Vorwurf, weil die haben einfach mit Presseäußerungsrecht nicht viel zu tun. Das war eine Energierechtskammer. Da konnten wir uns dann vergleichen, sodass es für die Frauenärztin, die wir damals vertreten haben, völlig okay so war. Aber es gibt da viele Fälle. Und Jameda hat auch schon oft verloren, ja. Das geht ja oft bis zum BGH hoch. Es gibt da wirklich, will ich mich nicht festlegen, aber ich meine zwei oder drei BGH-Entscheidungen inzwischen, die jetzt auch wirklich zu Jameda geurteilt haben. Aber zeigt ja auch-. Das ist ja auch richtig, weil diese Bewertungen haben eine hohe Relevanz für alle. Die haben-. Es gibt ja immer zwei Seiten. Ich vertrete halt hauptsächlich die Betroffenen. Ich sehe immer die Perspektive. Aber ich bin ja auch quasi Privatmann. Und wenn ich mir dann einen Arzt suche, einen Therapeuten oder einen-, selbst einen Rechtsanwaltskollegen, dann interessieren mich die Bewertungen ja auch. Das heißt, das hat einfach eine hohe Relevanz, und das soll ja auch eine Aussagekraft haben. Wenn mal im Prinzip alles Gute immer nur stehenlässt und alles Negative immer gelöscht bekommt und auch die Provider immer alles löschen würden einfach so, wie Jameda oder Google, das ist ja auch nicht im Sinne der Erfindung.

Stin-Niels Musche: Deswegen sage ich ja auch immer, so ein, zwei schlechte Bewertungen kann man ruhig, also meiner Meinung nach, ruhig mal stehenlassen, wenn es jetzt nicht super geschäftsschädigend ist. Einfach auch, weil nicht immer alles nur Friede, Freude, Eierkuchen ist. Ja. Aber es-.

Rechtsanwalt Buse: Ja, aber da spielen dann ja auch oft Eitelkeiten eine Rolle. Und ich habe viele Ärztinnen und Ärzte als Mandanten, ja. Und die fühlen halt dann schon massiv in ihrer Ehre gekränkt, wenn da drinsteht, dass sie ein inkompetenter Arzt sind. Das ist für die im Prinzip wie eine schlimme Beleidigung. Inkompetent, da muss ich denen leider sagen: „Ja, das ist leider eine zulässige Meinungsäußerung, wenn die denn bei Ihnen Patientin war.“

Stin-Niels Musche: Ja, das stimmt. Wobei, es könnte ja sein-. Also ich denke gerade so: Wenn es mir nichts ausmacht und Jameda so lange, wie das Ding rechtsanhängig ist, die Bewertung deaktiviert, nach drei Jahren werden die Bewertungen bei Jameda sowieso gelöscht.

Rechtsanwalt Buse: Ja. Nein, die ist-. So lange ist die nicht deaktiviert. Die wird quasi, wenn die dieses Prüfprogramm durchgeführt haben, dann wird die wieder online gestellt.

Stin-Niels Musche: Ah, okay. Weil sonst hätte ich gesagt, da kann man-.

Rechtsanwalt Buse: Klar, sonst-.

Stin-Niels Musche: – bis zum BGH gehen. Bis es da ein Urteil gibt sind die drei Jahre vorbei.

Rechtsanwalt Buse: Die sind dann einfach vorbei, genau. Und dann-. Ja, das muss man einfach-. Das muss man einfach bei diesen Bewertungen beachten.

Stin-Niels Musche: Und bei mir kommt gerade noch eine ganz interessante Frage hoch, weil auch das habe ich halt hier und da schonmal gesehen: Was ist denn, wenn Leute sich Bewertungen kaufen? Also mir sind halt irgendwann vor Jahren mal Bewertungen, Jameda-Bewertungen und Google-Bewertungen, zum Kauf angeboten worden, so: Hier, 50 Bewertungen für, ich weiß nicht, 150€ oder so. Was muss ich denn da befürchten?

Rechtsanwalt Buse: Ich kenne sowas immer von meinen Mandantinnen und Mandanten, die jetzt so in Social-Media-Netzwerken unterwegs sind und da irgendwelche Follower kaufen wollen und mich dann fragen: „Kann ich das machen?“ Dann sage ich denen: „Können schon, man sollte es aber nicht tun aus verschiedenen Gründen.“ Das ist vor allen Dingen da mit diesem Follower kaufen nicht zwingend immer eine rechtliche Frage, sondern eine pragmatische Frage. Weil es ist sehr, sehr peinlich, wenn dann in irgendeiner-, in irgendeinem Format da rauskommt und man dann an Pranger gestellt wird und dann von den 50.000, 100.000, 500.000 Abonnenten ein großer Teil gekauft ist. Das ist nicht gut.

Stin-Niels Musche: Kann ja viel schlimmer kommen. Wir hatten das heute Morgen gerade im Zusammenhang mit YouTube, dass bei einem Marktteilnehmer, so nenne ich es jetzt mal, dass da plötzlich über Nacht ganz viele Abonnenten bei YouTube verschwunden sind. Unser YouTube-Experte sagte dann auch: „Ja, dann hat YouTube wohl mal geguckt, was sind das so für Konten, und hat über Nacht alle Konten zugemacht und hat-.“

Rechtsanwalt Buse: Sieht man auf Instagram ja auch immer regelmäßig, ja, wo dann auf einmal da wieder ein Großteil wegfällt.

Stin-Niels Musche: Das ist dann halt auffällig.

Rechtsanwalt Buse: Andererseits: Man sieht ja, wenn man die-, wenn man sich das dann durchguckt und da ein bisschen genauer nachschaut, sieht man ja, dass es, wenn die da keine Historie haben, die Leute, die da die Abonnenten sind, keine Beiträge haben, keine-, keine Vernetzung haben: Das ist halt nichts. Da ist halt nichts Gescheites dahinter. Und noch-, ich komme gleich auf die Bewertungen, was mit den Käufen ist, komme ich gleich zu. Einen Satz noch im Nachgang zu diesen Followern, die man kauft: An sich, wie gesagt, das ist kein Problem. Ein Problem kann es dann werden rechtlich, wenn ich einen Werbepartner habe und dem Werbepartner sage, „Hier, ich habe 50.000 Abonnenten.“, und die gucken sich alle wunderbar die Werbung an, ja, und ich brauche-, möchte jetzt für eine Anzeige, hier für so einen Post, irgendwie 2000€ haben. Und wenn das sozusagen dann gefakt ist, dann ist man schon schnell im strafbaren Betrug drin. Und da muss man aufpassen. So, und jetzt zu den Bewertungen zurück. Das ist ein bisschen anders. Wenn ich Bewertungen kaufe als solche, jetzt die Hypno School kauft sich zehn Google-Bewertungen, ja, dann ist das so: Das ist ein Wettbewerbsverstoß. Und das heißt, da kann ein Konkurrent, ein Wettbewerbsverband, wenn er nachweisen kann, das ist ja immer so die Frage, die dahintersteckt, was oft nicht gelingen wird-. Aber die können dann kommen und Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche geltend machen, weil das sozusagen dann-. Ja, es wird da unwahrer Eindruck erweckt, der irreführend ist, dann in der Konstellation, dass die Leute Kunden waren. Man wirkt größer damit. Und tatsächlich waren die es nicht.

Stin-Niels Musche: Ja.

Astrid Krimmel: Ja.

Stin-Niels Musche: Wir machen sowas ja nicht. Aber ich weiß-.

Rechtsanwalt Buse: Natürlich nicht.

Stin-Niels Musche: Aber ich weiß halt, dass Kollegen das auch schon gemacht haben. Also anstatt sich um die schlechten Bewertungen zu kümmern, dass die rauskommen, ja, ist es halt billiger sich irgendwie ein paar Bewertungen im positiven Sinne zu kaufen.

Rechtsanwalt Buse: -wichtig, was man beachten muss. Kleinen Moment, jetzt bin ich wieder da. Ich war gerade kurz weg.

Stin-Niels Musche: Haben wir gehört. Ist halb so wild.

Rechtsanwalt Buse: So ist halt ein Podcast. Nein. Und zwar, mit diesem Fake-Bewertungen kaufen, ja, das hatte ich schon-. Wir hatten schon oft Verfahren oder Bewertungen, wo behauptet wurde, der Mandant also hat Bewertungen gekauft: „Die sind ja hier so viele Positive. Das muss ja alles gefakt sein.“ Und wenn ich mich dagegen wehren möchte: Das ist eine Tatsachenbehauptung. Und ich will mich dagegen wehren und gehe zu Gericht. Dann muss ich an Eides Statt versichern im Einstweiligen-Verfügungs-Verfahren, dass ich keine Bewertungen gekauft habe. Wenn ich es gemacht habe, naja, auch dann ist immer die Frage: Kommt das raus? Aber theoretisch, es kann immer rauskommen. Man kann nicht denken-. Man denkt manchmal gar nicht so-, so doof, wie das Leben spielt. Und dann bin ich halt schon schnell da drin, dass ich dann in dem Einstweiligen-Verfügungs-Verfahren äußerungsrechtlich gesehen eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, die dann strafbar ist. Und das ist eine Straftat. Und dann kann einen das, das man vielleicht vor fünf Jahren mal gemacht hat, wenn man gerade angefangen hat, wirklich nochmal auf die Füße fallen.

Stin-Niels Musche: Ja.

Astrid Krimmel: Blöd.

Stin-Niels Musche: Ja, ich sage ja immer, da ist-. Ehrlich währt am längsten.

Rechtsanwalt Buse: Absolut. Lügen haben kurze Beine.

Stin-Niels Musche: Ja, so. Von daher, ja, das ist durchaus ein interessantes Thema. Und ich jetzt, ich kann-. Ich habe eine Zuschauerfrage oder Zuhörerfrage.

Rechtsanwalt Buse: Ja, sehr gut.

Stin-Niels Musche: Was muss ich denn beachten, wenn ich Freiberufler und Selbstständer sage, ich mache mir mal so ein Facebook-Profil oder eine Fanpage oder einen Instagram-Account? Brauche ich dann ein Impressum, brauche ich das nicht? Wie sind da die rechtlichen Voraussetzungen?

Rechtsanwalt Buse: Ja, also das ist eigentlich recht klar, was man braucht. Wenn ich jetzt für meine berufliche Tätigkeit-. Ich bin jetzt Therapeut, mache mich selbstständig, habe meine Praxis und habe da ein Facebook-Profil, einen Instagram-Account, ein LinkedIn-Profil: Dann brauche ich definitiv ein Impressum. Das ist eine Pflichtangabe. Und es gibt das Telemediengesetzt, da steht das so drin. Und wenn ich was geschäftlich betreibe, dann brauche ich ein Impressum. Wenn ich etwas-, ein Profil rein privat betreibe, ja, überhaupt keine Werbung darauf mache, keine Dienstleistungen darstelle, sondern rein, um mit meinem Freunden-, Bekanntenkreis was zu machen, dann brauche ich es nicht. Aber immer, wenn ich beruflich, geschäftsmäßig was mache, brauche ich ein Impressum, wo dann verschiedene Sachen drinstehen müssen. Ganz klar, das wichtigste ist der Name, der drinstehen muss. Vorname, Zuname. Wenn es eine GmbH ist muss der Geschäftsführer drin stehen mit Vorname, Zuname. Die Anschrift muss drinstehen. Eine E-Mail-Adresse sollte drin stehen. Eine Telefonnummer muss nicht zwingend drinstehen, sollte aber auch drinstehen. Wenn es nicht ist, dann muss man einen zweiten, ein zweites Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, wodrin schnell geantwortet werden kann, beispielsweise dann ein Kontaktformular und eine E-Mail-Adresse. Ich rate trotzdem immer an, eine Telefonnummer mit reinzunehmen, weil es auch einfach seriöser aussieht. Aber das sind so die wichtigsten Sachen, die man bei diesem Impressum beachten muss. Wenn man Kammermitglied ist, da gibt es immer Sondervorschriften für uns als Rechtsanwälte. Wir müssen dann im Prinzip auch unsere Berufshaftpflichtversicherung damit reinschreiben, die das Handels-. Und wir haben eine Partnerschaftsgesellschaft. Da muss natürlich der Handelsregisternachweis vollbracht werden, indem man die Nummer reinschreibt des Handelsregisters. Ja, bei uns heißt das Partnerschaftsregister. Bei GmbHs, bei Firmen ist das dann meistens das Handelsregister. Und das braucht man in jedem Fall.

Stin-Niels Musche: Heißt also auch, ich brauche theoretisch, also ich nehme jetzt mal mich: Ich habe ein Facebook-Profil, keine Fanpage, sondern wirklich ein Profil. Und wenn ich da Werbung mache und irgendwas sage, „Hey, hier ist das nächste Seminar.“, dann brauche ich also auch da ein Impressum.

Rechtsanwalt Buse: Ich gucke mal-. Ich gucke mal ganz schnell in Ihr Instagram-Profil rein.

Stin-Niels Musche: Ich würde jetzt sagen, im Instagram-Profil-. Also welche-? Das Private ist ja nur privat, da mache ich ja keine Reklame. Da gibt es keine-.

Rechtsanwalt Buse: Also ich habe hier eins mit 3136 Abonnenten zum Beispiel.

Stin-Niels Musche: Das ist mein privates Ding, ja.

Rechtsanwalt Buse: Ja, also der Podcast wird ja nicht sofort ausgestrahlt. Das gibt dir wahrscheinlich ein paar Tage Zeit. Beispiele sind da immer konkret, oder die Wahrheit ist ja immer konkret. Und auch da muss definitiv ein Impressum rein. Denn da steht ja: „CEO of Hypno School.“ Hypno School ist da verlinkt. Das ist die Firma, und da muss ein Impressum rein. Auch wenn da sonst hauptsächlich private Fotos verbreitet werden. Ja, würde ich zumindest anraten. Auch da kann man drüber streiten. Aber das ist nun mal-, es wird nun mal geschäftlich genutzt. Ich würde es-. Ich würde es machen. Haben aber ganz, ganz viele nicht. Haben wirklich ganz, ganz viele nicht.

Stin-Niels Musche: Und das ist dann die nächste spannende Frage: Was kann mich denn erwarten? Also ich habe jetzt gerade gesehen, wie Sie es gelöst haben. Die Lösung ist gut über (LinkedIn) das Ganze zu machen. Ich muss ja gegenchecken. Die spannende Frage ist jetzt die: Was kann mich denn erwarten, wenn ich das nicht habe?

Rechtsanwalt Buse: Im Prinzip zwei Sachen. Erstens, man kann Abmahnungen bekommen von Konkurrenten, von Wettbewerbsverbänden und dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, dass man (?sträfliche) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt und dann da ein Impressum vorhält. Oder aber man kann sogar ein Bußgeld bekommen von, ich weiß gar nicht welche Behörde dafür zuständig ist. So ein Verfahren hatten wir noch nie. Ich habe es nur neulich irgendwo mal gelesen, dass auch das bußgeldbewährt ist. Und das sind so die Sachen, die man dann-, die einem drohen können.

Stin-Niels Musche: Ja, ist übrigens-.

Rechtsanwalt Buse: Und aus meiner Sicht-. Und aus meiner Sicht auch völlig zurecht. Ja, weil gerade in den sozialen Netzwerken, da sind die Manieren ja nicht bei allen Leuten so gut, wie bei uns. Sondern da gibt es ja viele, die da Sachen verbreiten, Sachen teilen und sich einfach völlig daneben benehmen. Und wenn man als Betroffener nicht weiß, wie man gegen sowas vorgehen kann oder gegen einen Konkurrenten vorgehen möchte, der einem wirklich das Geschäft streitig macht oder die Marke verletzt oder die Urheberrechte verletzt, und ich habe da kein Impressum drin, dann kann ich mich dagegen vielleicht über den Provider natürlich wehren. Aber die (?Ausgangquelle), den Rechtsverletzer, an den komme ich gar nicht ran ohne Weiteres. Und das soll halt nicht sein. Und dafür ist diese Impressumspflicht vorhanden und aus meiner Sicht völlig zurecht.

Stin-Niels Musche: Das sehe ich auch so. Wir hatten das letztens gerade irgendwo Werbung gemacht-. Also ich bin leider so trainiert über die letzten Jahre: Immer mein erster Blick bei allen, fast allen, Seiten geht immer erstmal ins Impressum rein.

Rechtsanwalt Buse: Ja, klar. Das ist einfach ein Seriositätsfaktor. Das mache ich ganz genauso.

Stin-Niels Musche: Und dann war da bei Anschrift-, stand dann: „Auf Anfrage“. Und dann dachte ich mir: „Ja, seriös hoch Zehn.“ Also-.

Rechtsanwalt Buse: Ich gucke mir jetzt doch nochmal das-, Ihr Profil an.

Stin-Niels Musche: Oh Gott.

Rechtsanwalt Buse: Und ich sehe-. Und ich sehe, da ist ja ein Link drin. Da ist ja der Link zur Hypno School. Jetzt-, ich klicke da jetzt rauf, und ich jetzt gucke ich, ob ich da mit einem zweiten Klick zum Impressum komme. Ja, komme ich. Und das könnte dann-. Das könnte dann sogar ausreichen.

Stin-Niels Musche: Ah, was ein Glück.

Rechtsanwalt Buse: Vielleicht. Ich würde es trotzdem-. Ich würde es trotzdem anders machen und einfach irgendwie Impressum hinschreiben. Das zeigt-.

Stin-Niels Musche: Dann … gerade auf der Checkliste nachher gleich mal anpassen und ändern.

Rechtsanwalt Buse: Weil das zeigt halt auch, dass: Auch da ist halt immer noch vieles nicht ganz klar durch die neuen Medien, wie genau was ausgestaltet sein muss. Ich hatte gerade gehört, bei TikTok gibt es auch die Möglichkeit irgendwie gar nicht, so ohne Weiteres da ein Impressum einzufügen. Braucht man natürlich trotzdem. Ich weiß nicht, ob das inzwischen erledigt ist. Und da muss man dann auch manchmal ein bisschen kreativ sein, wie man da dieser Impressumspflicht nachkommen kann.

Stin-Niels Musche: Das ist tatsächlich so. Also merken wir uns: Impressum ist wichtig.

Astrid Krimel: Ja.

Stin-Niels Musche: Gut. Astrid, hast du noch Fragen?

Astrid Krimmel: Ja, jetzt haben wir natürlich eigentlich fast alle so Webseite für die Praxis. Und jetzt ist es natürlich so: Man stöbert so im Netz, was will ich denn da draufschreiben? Und dann finde ich vielleicht irgendwo ein Bild, eine Grafik, irgendwas Nettes, wo ich denke: „Hey, das ist ja cool.“ Wie mache ich das? Darf ich das einfach auf meiner Webseite teilen oder vielleicht auch auf meinem Facebook-Profil? Wie läuft das? Was darf ich da, was darf ich da nicht?

Rechtsanwalt Buse: Also man darf in jedem Fall keine Fotos einfach aus dem Netz zusammensuchen, die kopieren und bei sich auf die Webseite stellen oder in seine Social-Media-Profile einbauen. Das darf man nicht. Man braucht, wenn man Bilder benutzen möchte, braucht man Lizenzen. Es müssen einem Nutzungsrechte eingeräumt werden. Und das geschieht, indem man sich klassischerweise, wie früher, einen Fotografen sucht, der macht Fotos von einem und räumt einem die Nutzungsreichte ein und räumt einem die auch wirklich ein so, wie man die braucht. Auch das ist immer nicht ganz klar. Da sollte man drauf achten, dass man da mit reinem „Ich möchte es für die Website nehmen, für die Außendarstellung, für die Social-Media-Profile.“-. Das muss da einfach mit drinstehen. Man sollte klären, ob der Fotograf, und wenn ja, wie, er genannt werden möchte. Denn er hat ein urheberrechtliches Benennungsrecht. Sieht man ja ganz oft. Das ist dann meistens im Impressum irgendwie mit drin, weil es jetzt, wenn es ein Startseiten-Header-Bild sein soll sieht es ein bisschen komisch aus, wenn der Fotograf da angebracht ist. Ja, das heißt einfach Sachen zusammenkopieren ist eine ganz schlechte Idee. Man muss gucken, dass man Fotos bekommt, an denen man die Rechte hat. Und man kann-. Es gibt Fotodatenbanken, kenn man ja, die dann-. Ich will keine Werbung machen, aber früher hieß das Fotolia. Die wurden dann gekauft von-. Ich weiß es gar nicht, von wem.

Stin-Niels Musche: Adobe.

Rechtsanwalt Buse: Adobe, genau.

Stin-Niels Musche: Adobe, ja.

Rechtsanwalt Buse: Da kann man gute Lizenzen kaufen. Dort ist es, meine ich, recht transparent, was man darf und was man nicht darf. Dann gibt es einige Datenbanken, wo die Fotos immer so kostenlos vergeben werden. Also „kostenlos“. Man muss dann die-. Man darf die-. Man muss keine Lizenz dafür bezahlen, aber man muss den-, oder man sollte den Autor dann nennen. Teilweise muss man den nicht mal nennen. Davon würde ich Abstand halten. Oder da wäre ich sehr, sehr vorsichtig, weil da ist oft gar nicht klar, ob die Fotos tatsächlich da so ohne Weiteres richtig reingekommen sind, ob die lizensiert sind. Weil wenn ich da jetzt ein Foto von Ihnen reinstelle und behaupte einfach, das ist mein Foto, dann-, und ein Dritter das dann nimmt und sich darauf verlässt, kann der ein Problem bekommen. Ja, und das ist-. Da muss man wirklich vorsichtig sein. Und da, das gibt es schon sehr, sehr lange. Da sind die Fotografen auch hinterher, die da sehen, dass die Fotos kopiert sind. Das gibt es in allen Bereichen. Die mahnen da rigoros ab, wehren sich dagegen, fordern Schadensersatz. Und das kann halt auch teuer werden. Und da muss man vorsichtig sein. Da ist-. Da kann man sich viel Lehrgeld sparen, was man vielleicht gerade zum-, wenn man jetzt sich selbstständig macht und am Anfang steht, für deutliche sinnvollere Sachen benutzen kann als für Anwaltskosten und für Schadensersatz, was man leisten muss.

Astrid Krimmel: Ja. Und wie ist es mit irgendwelchen Grafiken? Manchmal sehe ich das: Hey, da gibt es hier gerade für die Hypnotiseure gibt es immer tolle-, dieses Eisbergmodell. Wie sieht es damit aus?

Rechtsanwalt Buse: Da gilt im Prinzip nichts anderes. Wenn die Grafiken, wenn die erstellt sind, ja, das sind urheberrechtlich geschützte Werke. Da ist-. Da gibt es urheberrechtlichen Schutz dran. Und wenn man die dann-. Man kann ja theoretisch-. Man könnte es ja auch so machen, man kann ja auch anfragen. Manchmal-. Es gibt ja auch Datenbanken, wo dann-, wo einem gerade jetzt irgendwelche Fachjournale, wo einem auch gestattet wird, diese Sachen zu benutzen, wenn man dann angibt: Hier, Quelle ist das und das gewesen. Aber im Zweifel: Fragen hilft hier generell nicht-, schadet hier nicht, meine ich. Sorry. Das wäre sonst blöd. Ja, und dann kann man auch da-. Also auch da sollte man vorsichtig sein, und dann kann man auch da Ärger vermeiden.

Stin-Niels Musche: Das heißt, also auch wenn ich jetzt zum Beispiel in-. Ich konstruiere jetzt mal den Fall: Ich schreibe einen Blog-Artikel und finde irgendwo eine gute Aussage. Kann ich die dann einfach mit einbauen, wenn ich die Quelle nenne und wirklich, ich sage mal, wortwörtlich zitiere? Ist das erlaubt, oder ist das nicht erlaubt?

Rechtsanwalt Buse: Das nennt sich dann Zitatrecht. Da muss man gucken. Wenn das ein richtiges, ordnungsgemäßes Zitat ist, dann kann man es machen. Es muss aber in die eigene Gedankenführung eingebaut sein und dann auch entsprechend gekennzeichnet sein. Das heißt, ich muss angeben: Wo ist die Ausgangsquelle? Wer ist der Urheber da dran? Dann darf ich diese Wortgruppe, diesen Bestandteil darf ich dann verwenden. Mit Fotos, da wäre ich vorsichtig. Ja, das ist ein Foto. Zitate ist eine Wissenschaft für sich. Das würde ich auf-. Das würde ich nicht anraten. Aber wenn es um Texte geht, dann kann man das-, dann kann man es machen, wenn man das Zitatrecht einhält. Heißt aber auch, man kann jetzt nicht einfach-. Ich schreibe drei Sätze, und ich kopiere mir dann 25 Sätze und tue dann so als wenn diese 25 Sätze-, schreibe dann auch noch Zitat hin-. Ja, aber das ist dann ein Plagiat, das ist kein Zitat. Weil sozusagen dann haben sich ja die eigenen Sätze in die fremde Gedankenführung eingebaut.

Stin-Niels Musche: Hat aber bei dem einen oder anderen, glaube ich, auch schon für eine erfolgreiche Promotion gereicht.

Rechtsanwalt Buse: Ja, aber das hat sich dann, glaube ich, oftmals nicht bewährt.

Astrid Krimmel: Hat sich gerecht.

Stin-Niels Musche: Reicht aber aus, dass an einen Ministerposten kriegen kann. Also na gut, egal. Das geht dann jetzt zu weit. Gut, das-.

Astrid Krimmel: Also das heißt ja-. Nein, ich will das nur nochmal für mich so zusammen klamüsern. Also das heißt, wenn ich was schreibe sollte sozusagen mein Anteil immer der sein, der natürlich sehr viel größer ist. Aber ich kann mal einen Satz von einem Kollegen dazu tun, wenn ich die Quelle ordentlich dazu packe.

Rechtsanwalt Buse: Genau. Das geht so.

Astrid Krimmel: Ja, okay.

Stin-Niels Musche: Also unter genauer Angabe.

Rechtsanwalt Buse: Genau.

Astrid Krimmel: Genau. Genaue Angabe. Das ist doch schön.

Stin-Niels Musche: So. Ich glaube, wir haben alles komplett (?abgehandelt).

Astrid Krimmel: Die Fragen sind gestellt.

Rechtsanwalt Buse: Ja, das ist doch gut.

Stin-Niels Musche: Haben Sie noch was, was Sie loswerden wollten?

Rechtsanwalt Buse: Habe ich noch was, was ich loswerden möchte? (?Das wäre-.)

Stin-Niels Musche: Wie kann ich Sie erreichen, wenn ich-, wenn ich dringend einen Anwalt brauche?

Rechtsanwalt Buse: Entweder den Herrn Musche fragen, der hat meine Kontaktdaten.

Stin-Niels Musche: Super, ich mache das Sekretariat vom Herrn Buse, ja.

Rechtsanwalt Buse: Genau.

Stin-Niels Musche: Ich stelle Sie schon mal vor.

Rechtsanwalt Buse: Oder einfach googeln. Einfach googeln, meinen Namen eingeben, Kanzlei suchen: Buse Herz Grunst Rechtsanwälte. Da sind wir recht prominent im Internet platziert. Da findet man uns. Ja, und dann entweder anrufen, eine E-Mail schreiben, auf den sozialen Netzwerken mich kontaktieren, und dann gibt es da meistens auch recht schnell eine Antwort. Ich versuche es immer innerhalt eines Tages irgendwie zu machen. Manchmal gibt es Phasen, wo es nicht ganz möglich ist. Aber wir haben auch-. Insgesamt sind wir rechts-, acht Rechtsanwälte bei uns in der Kanzlei. Also da gibt es schon-. Irgendeiner wird schon-.

Stin-Niels Musche: Irgendwer wird-.

Rechtsanwalt Buse: – schon Zeit finden.

Stin-Niels Musche: Gut, also.

Astrid Krimmel: Schön.

Stin-Niels Musche: Wir haben noch gedacht-. Ach so, ja, ich wollte gerade sagen: Also wer Link braucht, den gibt es zusätzlich in den Show Notes. Da ist nochmal der Link zur Kanzlei drin. Und dann: Wer Hilfe braucht, weil er schlechte Bewertungen gekriegt hat oder einen bösen-, netten Brief, weil man vielleicht Markenrechte verletzt hat: Herr Buse kann helfen.

Rechtsanwalt Buse: Oder sich selber gegen eine Rechtsverletzung wehren möchte.

Stin-Niels Musche: Aha, da ist da auch-. Das ist auch so-.

Astrid Krimmel: Ja, natürlich. Natürlich.

Rechtsanwalt Buse: Gut, super.

Stin-Niels Musche: Wunderbar. Herr Buse, dann danken wir Ihnen für Ihre Zeit.

Rechtsanwalt Buse: Ja, sehr gerne.

Stin-Niels Musche: Und ich sage jetzt einfach nur noch, danke nochmal, und sage: Tschüss, Astrid.

Astrid Krimmel: Tschüss, Astrid.

Geschrieben von Stin-Niels Musche am 20. März 2021
Stin-Niels Musche ist Hypnosetherapeut und Hypnoseausbilder. Seit 2009 in eigener Praxis tätig, begleitet er Patienten aus allen möglichen Ecken der Welt. Die Hypnosetherapie ist auf Deutsch und Englisch möglich. Die schelmische, ungezwungene und lockere Art von Stin-Niels hilft den Patienten sich schnell zu öffnen, so dass die Hypnosetherapie äußerst effizient genutzt werden kann und keine Zeit mit weniger wichtigen Dingen verschwendet wird, das Ziel bzw. den Veränderungswunsch des Patienten immer klar im Fokus.
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